26.11.2017
Welche Lesart ist die richtige?
Das von Jörg Göritz angefertigte Grundlagenpapier, in dem die Unvereinarkeit einer geplanten Abfallhalde mit der bestehenden Bergehalde dargestellt wird, wird neuerdings von der Ruhrkohle AG (RAG) als von ‚falschen Voraussetzungen‘ ausgehend und ‚vollständiger Irrtum‘ dargestellt. Die RAG geht in ihrer Pressemitteilung von einer grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit aus und versucht den Eindruck zu erwecken, als wäre eine derartige Genehmigung bereits erteilt.
Dieser Versuch stellt jedoch eine vorsätzliche Irreführung der Öffentlichkeit dar, wenn man berücksichtigt, dass es einen eklatanten Widerspruch gibt zu den Aussagen des RVR vom September 2017. In der öffentlich zugänglichen Drucksache 13/0928 des Umweltausschusses des RVR ist bzgl. eventueller Deponiestandorte zu lesen: „Die Qualifizierung dieser Standorte als Deponie kommt aber nur in Frage, unter der Voraussetzung eines von der RAG als Eigentümerin mit den betroffenen Kommunen zu führenden und gelingenden Abstimmungsprozesses sowie der Genehmigung für (Deponie)Schüttungen an diesen Haldenstandorten. Voraussetzung der Genehmigungen sind transparente Planfeststellungsverfahren unter Federführung der jeweiligen Bezirksregierungen mit umfänglicher Öffentlichkeitsbeteiligung und vielfältigen Gutachten.“ Es ist davon auszugehen, dass auch der RAG die Darstellung des RVR bekannt sein dürfte, da in enger Absprache zwischen RVR und RAG eine evtl. Nutzung bestehender Bergehalden als Abfalldeponien bereits seit 2016 verhandelt und (augenscheinlich auch schon) abgesprochen wird. Wenn also nun die RAG in vergleichsweise einseitiger und aggressiver Weise die Ausführungen von Jörg Göritz als mehr oder weniger blanken Unsinn disqualifiziert, weil Göritz von ‚falschen Voraussetzungen‘ ausgehe, muss sie sich den Vorwurf gefallen lassen, ihrerseits von ‚falschen Voraussetzungen‘ auszugehen, indem die rechtlichen und sonstigen Bedingungen, die einer Genehmigung als Abfallhalde vorgeschaltet sind, wissentlich verschwiegen werden. Eine andere Lesart, die man sich aber kaum vorstellen mag, wäre, dass vom RVR Infomationen verbreitet werden, die den gegebenen Sachverhalt falsch oder irrtümlich darstellen, oder aber die RAG neuerdings von einer ganz anderen Rechtsauffassung ausgeht, die möglicherweise auch schon mit dem RVR ‚abgestimmt‘ ist. Um mögliche Zweifel am Verfahren aufzuklären, ist jetzt der Bürgermeister am Zug, denn er hat sich der Hammer Initiative gegenüber verpflichtet, über neue Entwicklungen in Sachen Haldendeponie zu ‚informieren‘.
Aus der Drucksache 13/0928 des RVR-Umweltausschusses vom September 2017
„Die Refinanzierung der Unterhaltungskosten weiterer 17 Halden könnte aus Pachteinnahmen von zwei bis drei potentiellen Deponiestandorten auf bereits bestehenden Haldenkörpern dargestellt werden. (Als einer der drei Deponiestandorte ist die Halde Brinkfortsheide Erweiterung avisiert.) Diese Deponien würden im Falle ihrer Genehmigung für mineralischezu dem was noch im Abfälle der Deponieklasse I, wie z. B. Böden und Bauschutt genutzt werden. Im Rahmen der Aufstellung des Regionalplans gab es bereits in 2016 Gespräche mit dem MKULNV bezüglich der Absicht der RAG, Halden für Schüttungen von Bauschutt etc. zu nutzen. Dies erfolgte auch unter dem Aspekt des Freiraumschutzes, indem vorhandene Nutzungen weiter geführt und keine neuen Flächenverbräuche induziert werden. Die entsprechenden Standorte wurden auch in Abstimmung mit der RAG in die Arbeitskarte des Regionalplans aufgenommen.
Die Qualifizierung dieser Standorte als Deponie kommt aber nur in Frage, unter der Voraussetzung eines von der RAG als Eigentümerin mit den betroffenen Kommunen zu führenden und gelingenden Abstimmungsprozesses sowie der Genehmigung für (Deponie)Schüttungen an diesen Haldenstandorten. Voraussetzung der Genehmigungen sind transparente Planfeststellungsverfahren unter Federführung der jeweiligen Bezirksregierungen mit umfänglicher Öffentlichkeitsbeteiligung und vielfältigen Gutachten.“