Auftrag an Verwaltung
Für den nächsten Stadtplanungsausschuss, der bekanntlich ja gleichzeitig auch Umweltausschuss ist, beantragt die grüne Wählergemeinschaft, die Verwaltung zu beauftragen, eine neue Baumschutzsatzung zu erarbeiten. Die alte Satzung hatte durch mehrfache Lockerungen u.a. dazu geführt, das ganze Straßenzüge baumfrei geschlagen wurden und Holz aus privaten Fällungen im Internet als Handelsware angeboten wurde. Die Wählergemeinschaft macht dazu einige Änderungsvorschläge, die von der Verwaltung auf ihre Machbarkeit überprüft werden sollen. – Lesen Sie den ganzen Antrag mit den dazu gemachten Änderungsvorschlägen.
Antrag an den Umweltausschuss
Die seit dem 17.12.2007 geltende Fassung der „Satzung zum Schutze des Baumbestandes in der Stadt Marl“ hat im Vergleich zu der bis dahin geltenden Fassung infolge von Änderungen im § 3 das Fällen von geschützten Bäumen derartig ausgeweitet, dass halbe Straßenzüge weitgehend von Bäumen ‚befreit‘ wurden. In drastischer Weise wurden die Konsequenzen der Änderungen deutlich, als eine über hundertjährige Eiche als Handelsware im Internet als Brennholz angeboten, verkauft und gefällt wurde. Durch Ausweitungen der Ausnahmeregelungen ist ein effektiver Schutz von Bäumen qua si ad absurdum geführt worden, ein Umstand, der angesichts des fortschreitenden Klimawandels, der in seinen Konsequenzen auch in unserer Stadt als ‚Klimanotstand‘ anerkannt worden ist, nicht hinnehmbar ist. Wir halten es deshalb für erforderlich, die geltende Baumschutzsatzung dahingehend zu überarbeiten und zu verändern, dass sie den heute gegebenen Umständen eher entspricht und zu einem verbesserten Schutz von Bäumen führt. Wir schlagen deshalb Veränderungen der Satzung vor und beantragen, die Verwaltung zu beauftragen, eine Neufassung der Satzung dabei zu prüfen, in welchem Umfang unsere Vorschläge geeignet sind, in die Satzung aufgenommen zu werden. Die neue Satzung wäre dann als Verwaltungsvorlage zu diskutieren und von den zuständigen Ratsgremien zu beschließen. Dies sollte möglichst zeitnah geschehen. Unser Antrag lautet:
Die Verwaltung wir beauftragt, eine Neufassung der Baumschutzsatzung zu erarbeiten und dabei zu prüfen, ob die folgenden Änderungsvorschläge dabei berücksichtigt werden können:
§ 2: Innerstädtischer Wald, der nicht unter forstwirtschaftlichen Gesichtspunkten bearbeitet wird, sondern vornehmlich der Erholung dient, sollte flächig unter Schutz gestellt werden (Eigenverpflichtung der Stadt).
§ 3,1: Der Stammumfang als Richtwert für den Schutzstatus ist für relativ langsam wachsende Bäume (z.B. Eichen oder Buchen) nachteilig. Es sollte geprüft werden, ob diese Baumarten, die verglichen mit anderen Baumarten aber ein weitaus höheres Lebensalter erreichen, besondere Berücksichtigung finden können.
§ 3,3: sollte ganz wegfallen oder so modifiziert werden, dass alle Baumarten geschützt werden, also auch Obstbäume wegen ihrer besonderen Bedeutung für den Insektenschutz (Blüte) und Nadelbäume wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Vogelwelt in der kalten Jahreszeit (Wärmeinseln). – Falls die 6 Meter-Regelung beibehalten werden sollte, schlagen wir folgende Formulierung vor: ‚Nach der Satzung geschützte Bäume, die auf privaten Flächen näher als 6 Meter zur Außenwandfläche von Wohngebäuden bzw. Aufenthaltsräumen gewerblicher Gebäude stehen, dürfen gefällt werden, wenn entsprechend den Regelungen des § 6 der Nachweis für eine Ausnahme oder Befreiung erbracht wird. Ausnahmen und Befreiungen sind schriftlich zu beantragen mit einer ausführlichen Begründung der Fällung. Nicht zu den Wohngebäuden bzw. Aufenthaltsräumen gewerblicher Gebäude zählen Garagen, Geräteschuppen, Gartenlauben, Gewächshäuser, Ställe, Lagerhallen, Aborte. Der Abstand wird von der Gebäudeaußenwandfläche bis zum Baumstamm in 1 m Höhe über Erdboden gemessen.‘ – Bei Neubauten ist darauf zu achten, dass ein 6 Meter-Abstand zu geschützten Bäumen eingehalten wird, um nachfolgende Fällanträge zu vermeiden. Bei Leitungsverlegungen ist eine ökologische Baubegleitung einzufordern.
§ 4: Bei Fällungen oder Schnittmaßnahmen müssen die Auswirkungen auf den verbleibenden Baumbestand berücksichtigt werden (Freistellung, Sonnenbrand).
§ 6,1f: (Ausnahmen zu den Verboten des § 4 sind zu erteilen, wenn) die Bäume die Einwirkung von Licht und Sonne auf Wohnräume unzumutbar beeinträchtigen und nicht durch andere geeignete Maßnahmen (z.B. Rückschnitt) zu beseitigen sind (gesetzlich geregelte Klärung durch Lichtmessung).
§ 7,4: Hier sollte ein Betrag angegeben werden (z.B. 900 Euro).