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Kinderausschuss: 1,4 Millionen Euro mehr

09.11.2017

Hilfen zur Erziehung werden immer aufwändiger

Aus einer Sitzungsvorlage (Nr. 2017/0384) der Verwaltung zur Kostenentwicklung bei den ‚Hilfen zur Erziehung‘ geht hervor, dass sich die für 2017 prognostizierten Kosten auf 17.410.000,00 Euro belaufen werden, das sind 1,48 Millionen mehr als ursprünglich geplant. Die aufwendigste Position sind dabei die Kosten für di Heimunterbringung; sie belaufen sich auf 7.200.000,00 Euro. Die Fallzahlen sind zwar im Wesentlichen nicht gestiegen; es gibt jedoch andere gesetzliche Grundlagen und dadurch gestiegenen Kosten. – Genauere Informationen finden Sie auf der städtischen Homepage (Ratsinformationssystem) oder wenn Sie auf unserer Seite weiterlesen.

Sitzungsvorlage Nr. 2017/0384.

Betreff: Fallzahlen und Kostenentwicklung bei den Hilfen zur Erziehung Stand 30.09.2017

Sachverhalt

Per 31.08.2017 wurde in 634 Fällen erzieherische Hilfe gewährt (ambulant = 316/ stationär = 318). Damit erreicht die Fallzahl annähernd einen Wert, wie er zuletzt am 31.12.2013 zu verzeichnen war (ambulant = 357/ stationär = 271/ insgesamt 628 Fälle). Dieses Ergebnis ist insofern bemerkenswert, als die Gesamtfallzahl 52 Fälle der Unterstützung unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge beinhaltet und Fälle dieser Art zum damaligen Zeitpunkt nur in ganz geringem Umfang zu betreuen waren. Leider geht mit dem Rückgang der Fälle nicht zwangsläufig auch eine Kostensenkung einher; vielmehr ist davon auszugehen, dass der tatsächliche Kostenaufwand im Deckungskreis 5176 „Hilfen zur Erziehung“ für das Jahr 2017 mit 1.480 Mio. € über dem Ansatz liegen wird. Die Hilfen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge werden außerhalb des Deckungskreises verbucht. Hier wird zum Jahresende mit einem Aufwand von 1.9 Mio. € zu rechnen sein.

Der Kostenanstieg ist auf Abweichungen zurückzuführen, die in einzelnen Hilfearten besonders deutlich ausfallen. Bei der Hilfe gem. § 19 SGB VIII (Gemeinsame Wohnformen für Mütter/ Väter und Kinder) lag das Rechnungsergebnis noch Jahr 2015 bei ca. 180 T€ und in 2016 bereits bei ca. 690 T €. Am 02.10.2017 waren bei einem Ansatz von 400 T €, der auf der Grundlage der Fallzahl zum Zeitpunkt der Planung des Haushaltes 2017 anzumelden war, bereits ca. 588 T € für 8 Rechnungsmonate verausgabt, zum Jahresende ist mit einem Ausgabevolumen von 900 T € zu rechnen. Während in der Vergangenheit mit dieser Hilfe in erster Linie sehr junge Mütter mit ihren Kindern zu versorgen waren, um in der geschützten Umgebung einer hierauf spezialisierten Einrichtung den Umgang mit dem Kind zu erlernen, ist es aktuell erforderlich, ganze Familienverbände unterzubringen. Hintergrund ist, dass durch die Familiengerichte den Elternrechten ein sehr hoher Stellenwert eingeräumt wird und auch bei Müttern, die bereits mehrfach die Erfahrung machen mussten, dass trotz Unterstützung die Kinder nicht bei ihnen verbleiben konnten, bei jeder neuen Schwangerschaft und Geburt eine nochmalige Überprüfung der Erziehungsfähigkeit eingefordert wird. Dies insbesondere dann, wenn ein anderer Partner Vater des Kindes ist und die Chance besteht, dass in der neuen familiären Konstellation ein Verbleib des Kindes im elterlichen Haushalt möglich erscheint. Hinter einem Fall des § 19 SGB VIII verbergen sich insofern teilweise bis zu 4 Personen, für deren stationäre Versorgung täglich ca. 500 € aufzuwenden sind. Es wird darauf geachtet, dass die aufnehmenden freien Träger die Erziehungsfähigkeit der Eltern sehr genau beobachten und bei Hinweisen darauf, dass kein erfolgreicher Verlauf einer solchen Maßnahme zu erwarten ist, die Hilfe beendet und für die Kinder eine Unterbringung in einer Pflegefamilie veranlasst wird.

Eine weitere hohe Abweichung im Umfang von 400 T € ist im Bereich der Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII zu erwarten. Hier ist die Abweichung nicht auf eine höhere Fallzahl zurückzuführen, sondern auf den Umstand, dass die Schädigungen der unterzubringenden Kinder zunehmend so gravierend sind, dass für die Aufnahme nur professionelle Pflegestellen in Frage kommen, wodurch Kosten verursacht werden, die nur noch geringfügig unterhalb des Aufwandes liegen, der bei einer Heimunterbringung aufzubringen wäre (Pflege ca. 1.500 €/ Heimplatz Regelwohngruppe ca. 4.500 €). Es ist ein deutlicher Zusammenhang zwischen den Entwicklungen bei den Hilfen nach §§ 19 und 33 SGB VIII zu erkennen. Gerade bei Kleinkindern führen häufige Wechsel der betreuenden Personen zu Störungen im Bindungsverhalten. Der Ablauf Inobhutnahme und Unterbringung in Bereitschaftspflege – Sorgerechtsverfahren bei Gericht/ Einforderung eines Gutachtens zur Erziehungsfähigkeit/Unterbringung mit Eltern oder einem Elternteil in Mutter/ Vater Kind Einrichtung – Abbruch dieser Maßnahme durch die Eltern oder Elternteile bzw. Beendigung wegen mangelnder Erfolgsaussicht oder Ergebnis des Gutachtens – Suche und letztendlich Unterbringung in einer Dauerpflegestelle führen zu häufigen Beziehungsabbrüchen, die entsprechende Konsequenzen nach sich ziehen.

Erneut ist auch im Bereich der Heimerziehung gem. § 34 SGB VIII mit einem Mehraufwand von 400 T€ bei den Minderjährigen und 190 T € bei den Volljährigen Heimkindern zu rechnen. Da die Heimkosten ganz wesentlich von der Entwicklung der Personalkosten abhängig sind, haben alle freien Träger die tariflichen Steigerungen der letzten Jahre auf die Tagespflegesätze umgelegt, wodurch sich durchschnittlich eine Anhebung um ca,. 5 % ergab. Eine weitere Begründung für den Mehraufwand liegt auch hier im Schweregrad der Fälle. Während in der Vergangenheit die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Intensivgruppen eine Besonderheit darstellte, ist aktuell eher die Versorgung in einer Regelwohngruppe die Ausnahme. Aufgrund des höheren Personalaufwandes in Intensivwohngruppen sind Tagespflegesätze von mehr als 200 € keine Seltenheit. Bei den Volljährigen in Heimen ist die Ursache für den Mehraufwand darin zu sehen, dass eine Verselbstständigung in eigenem Wohnraum nicht bereits mit dem Erlangen des 18. Lebensjahres erfolgen kann, da die erforderliche Reife und Umsicht im Umgang mit den zur Verfügung stehenden Mitteln noch nicht erlangt wurde. Eine vorzeitige Verselbstständigung führt in aller Regel zu Maßnahmeabbrüchen mit sich anschließenden längeren Hilfebedarfen.

Die Entwicklung bei den Hilfen gem. § 35 a SGB VIII (Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche) verläuft erfreulich. Bei dieser Hilfeart konnte durch die Formalisierung des Prüfverfahrens der Trend der let zten Jahre zu immer mehr Fällen und höherem Aufwand durchbrochen werden. Insbesondere die Anzahl der Integrationshilfen (Schulbegleitung) konnte auf diesem Wege konstant bei ca. 50 Fällen gehalten werden. Es ist damit zu rechnen, dass aus dieser Position dem Deckungskreis ca. 140 T € zum teilweisen Ausgleich des Mehraufwandes zur Verfügung stehen.

 

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