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Bergehalde: Grüne WG fragt nach

25.04.2018

Wie läuft das weitere Verfahren?

Das bisherige Schweigen der Verwaltung zur Frage der städtischen Beteiligung am weiteren Verfahren in Sachen Halde Brinkfortsheide ist aus Sicht der grünen Wählergemeinschaft angesichts der bekannten Pläne zur Nachnutzung der Halde als Abfalldeponie unbefriedigend und gleichzeitig beurnruhigend. Wenn man bedenkt, dass die Entlasssung der Halde aus der Bergaufsicht (Verfahrensführer ist der RP Arnsberg mit dem bei ihm angesiedelten Bergamt) und die geplante Nachnutzung als Abfalldeponie (die Verfahrensführung liegt beim RP Münster) in parallel laufenden Verfahren durchgeführt werden sollen, ist unklar, in welchem Verfahren sich die Stadt in welcher Weise ‚einklinken‘ kann.

Nach dem Baugesetzbuch ist – wenn kein Planfestellungsverfahren durchgeführt wird, bei dem die Gemeinde zu beteiligen ist – das ‚Einvernehmen‘ zu dem Vorhaben mit der Gemeinde herzustellen. Von einem Planfeststellungsverfahren ist zumindest bislang aber keine Rede. Da aktuell unklar ist, in welcher Weise eine kommunale Beteiligung überhaupt möglich ist, muss geklärt werden, wie das gesamte Verfahren abläuft, welche Beteiligungsmöglichkeiten dabei in Frage kommen und wie in diesen Zusammenhängen dem Ratsbeschluss entsprochen werden kann, wonach die Verwaltung verpflichtet worden ist, alles zu unternehmen, um eine Nachnutzung als Abfalldeponie zu verhindern. Aus den genannten Gründen fordert die grüne WG in einem Antrag an den Stadtplanungsausschuss konkrete Auskünfte zum Ablauf des Verfahrens, um die nach der Rechtslage gegebenen Möglichkeiten der städtischen Einflussnahme auf das Verfahren auch tatsächlich wahrnehmen zu können.

Antrag an den Stadtplanungsausschuss

Dem Vernehmen nach sollen die Verfahren zur Aufstellung eines abschließenden Rahmenbetriebsplanes für die Halde Brinkfortsheide-Erweiterung und zur beabsichtigten Nachnutzung dieser Halde als Abfalldeponie der Deponieklasse 1 parallel geführt werden. Während das zuerst genannte Verfahren im Rahmen des Bergrechts vom Regierungspräsidenten Arnsberg geführt wird, liegt das Verfahren zur Einrichtung einer Abfallanlage beim Regierungspräsidenten Münster. Bei dem zuletzt genannten Vorgang muss das Gehmigungsverfahren nach den Maßgaben des Baugesetzbuch durchgeführt werden. Dieses regelt im § 36 Baugesetzbuch die Beteiligung der Gemeinde, wobei ausdrücklich betont wird, dass im Baurecht andere Grundsätze bei der Mitwirkung der Gemeinde gelten als im Bergrecht; dabei ist grundsätzlich das Einvernehmen‘ mit der Gemeinde herzustellen. Vor dem Hintergrund der im Baugesetzbuch beschriebenen Mitwirkungsmöglichkeiten der Gemeinde und der Parallelität der beiden oben genannten Verfahren ergeben sich eine Reihe von Fragen, deren Benatwortung wir beantragen.

1. Bedeutet die parallele Durchführung der beiden Genehmigungsverfahren, dass sie auch gleichzeitig verabschiedet werden, oder muss nicht vor der Aufstellung eines abschließenden Rahmenbetriebsplanes zunächst über einen Antrag auf eine veränderte Nachnutzung der Halde befunden werden, bevor eine Entlassung aus der Bergaufsicht erteilt werden kann?

2. Wer stellt wo den Antrag auf eine veränderte Nachnutzung, im konkreten Fall auf Einrichtung einer Abfalldeponie auf dem vorhandenen Haldenkörper?

3. Wenn der unter 1. dargestellte Ablauf zutreffend ist, wann wird die Gemeinde über die Antragstellung und deren konkreten Inhalt in Kenntnis gesetzt?

4. An welchem konkreten Punkt des Verfahrensablaufs wird die Gemeinde gemäß den Bestimmungen des Baugesetzbuches beteiligt?

5. Was geschieht, wenn das im Baugesetzbuch §36(1) genannte ‚Einvernehmen‘ mit der Gemeinde nicht hergestellt werden kann?

6. Welche Maßnahmen hat die Verwaltung bislang bereits eingeleitet, geplant oder in Erwägung gezogen, um dem einstimmigen Ratsbeschluss zu entsprechen, alles zu unternehmen, um eine Nachnutzung der Halde als Abfalldeponie zu verhindern?

 

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