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Bergamt nicht zuständig?

13.03.2018

Wenig Neues zur Halde

Die Vertreter des Bergamtes beim RP Arnsberg (mit Sitz in Dortmund) erklärten sich für die Überwachung der Einhaltung des Rahmenbetriebsplanes der Halde als nicht zuständig. Sie seien Vertreter nur eines von 4 Dezernaten; ihre Aufgabe sei die Genehmigung von Rahmenbetriebsplänen. Der Rahmenbetriebsplan für die Halde sei 2015 mit Einstellung des Bergbaus ausgelaufen und habe damit seine Rechtskraft verloren. Jetzt warte man ab, dass der Betreiber der Halde (die RAG) den Antrag auf einen Abschlussbetriebsplan stelle, in dem die weiteren Maßnahmen zu regeln seien. Gleichzeitig werde das Verfahren der sog. Folgenutzung der Halde betrieben. Wenn es sich dabei um eine Abfalldeponie handeln sollte; sei der RP Münster zuständig, nicht das Bergamt. Im Augenblick gelte ein Hauptrahmenplan; wenn Aktivitäten seitens des Betreibers durchgeführt werden sollten, müsste dieser einen entsprechenden Antrag stellen. Ein solcher Antrag läge bislang aber nicht vor.

Trotz der mehrfach wiederholten Betonung ihrer Nichtzuständigkeit über die Kontrolle des laufenden Betriebs der Halde, äußerten sich die Vertreter des Bergamtes dann aber doch zu einigen Fragen der BI Marl-Hamm, allerdings nur in einer sehr verallgemeinernden Form. So sagten sie beispielsweise, dass sie davon ausgehen würden, dass die Kollegen vom Nachbardezernat, sicherlich ihrer Aufsichtsfunktion nachgekommen sein würden. Auch hatten sie zu vermelden, in welcher Form mit den radioaktiven Sedimenten des Silvertbaches umgegangen werde (sie würden an den Uferböschungen abgelagert). Sie wussten auch, dass der Betreiber der Halde zwar für die Sicherheit zuständig sei, aber z.B. keine Zaun errichten müsse, sondern sich auf Verbotsschilder beschränken dürfe. Insgesamt war der Informationsgehalt des Gesprächs im Rahmen der Sitzung des Ältestenrates wenig ertragreich. Interessant für die distanzierte Grundeinstellung des Bergamtes war die Aussage, dass im Zusammenhang mit der Folgenutzung der Halde das Bergamt zwar eine Stellungnahme zum Verfahren bei RP Münster abgeben werde, sich aber grundsätzlich niemals gegen eine Folgenutzung aussprechen werde; die vom RP zu genehmigende Folgenutzung sei dem Bergamt egal, denn da seien sie ja nicht mehr zuständig.

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