Als vorbereitende Maßnahme zu den Abrissarbeiten an der ehem. katholischen Hauptschule, Marl-Hamm – Ecke Merkelheider Weg/Auf der Ruhr, wurden, wie es in Marl leider allzuoft praktiziert wird, zuerst einmal 9 große Bäume gefällt. Darunter 5 Eichen mit einem geschätzen Alter von ca. 100 – 150 Jahren. Diese Bäume standen dort schon vor dem Bau der Schule, überstanden den jahrzehntelangen Schulbetrieb und wurden jetzt gefällt. Ohne diese Fällungen wäre angeblich ein Abriss des Schulgebäudes nicht möglich. Ein Skandal ist dabei die Fällung von 2 über hundertjährigen Eichen. Sie standen über 4 Meter vom Schulgebäude entfernt, und hätten lt. Baumschutzsatzung nicht gefällt werden dürfen. Ein klarer Verstoß seitens der Stadt Marl, eine Ordnungswidrigkeit, welche lt. Satzung mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden kann.
Ebenso wird hier, wie auch bei Fällungen am Ahornweg, eine Lücke in der Baumschutzsatzung ausgenutzt. In § 2 Absatz 2 heißt es: „Von dieser Satzung bleiben unberührt: ……. f. Bäume, die näher als 4 m zur Außenwandfläche von Wohngebäuden bzw. Aufenthaltsräumen gewerblicher Gebäude stehen.“
Die Abstandsregelung wird in bauernschlauer Art und Weise auch bei Gebäuden angewandt, welche abgerissen werden sollen. So wird aus einer Baumschutzsatzung eine Baumvernichtungssatzung.
Die WG Die Grünen fordert für solche Fälle eine ökologische Baubegleitung. Diese urteilt dann im Zuge der Abrissarbeiten über die Standsicherheit und Verkehrssicherheit der Bäume. Des Weiteren darf die 4 Meter Abstandsregelung nicht bei Abrisshäusern gelten. Bestenfalls revidiert die Politik die Abstandsregelung ganz und übernimmt den Vorschlag der „Arbeitsgruppe Baumschutzsatzung“. Dieser sah eine Abstandregelung überhaupt nicht vor.