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Bürgerbegehren gegen Ratsentscheid?

  • Lokales

12.10.2018

Aus welcher Ecke pfeift der Wind?

Mit einer Aktion gegen den Ratsentscheid, das Marler Rathaus zu sanieren, war aus einer populistischen Ecke zu rechnen, dass nun aber ausgerechnet aus den Reihen des CDU-Ortsvereins Lenkerbeck die Initiative ausgeht, ist schon erstaunlich. Ob das Bürgerbegehren überhaupt möglich ist, wird noch zu prüfen sein. Nach § 26 der Gemeindeordnung ist über „Angelegenheiten, für die der Rat keine gesetzliche Zuständigkeit hat“ ein Bürgerbegehren „unzulässig“. Anders als beim Kreishaus steht das Rathaus unter Denkmalschutz; eine Entscheidung über den Denkmalschutz fällt nicht in die Zuständigkeit des Rates. Diesen Sachverhalt wird die Prüfung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens zu berücksichtigen haben. Nebenbei bemerkt ist ein Bürgerbegehren noch keine Entscheidung in der Sache, sondern nur der erste Schritt zu einer solchen Entscheidung. Diese würde – die Zulässigkeit vorausgesetzt – in einem Bürgerentscheid zu fällen sein, wenn der Rat einem erfolgreichen Bürgerbegehren nicht zustimmt.

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